GAISER • PETER • KETSCHER

Steuerberatungskanzlei in Werdau und Zwickau

Steuerliche Maßnahmen im Zusammenhang mit dem Corona-Virus

 

Immer mehr Unternehmen spüren die wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus. Sie haben nicht nur mit massiven Auftragsausfällen zu kämpfen, sondern sind vielfach von den behördlich angeordneten Betriebsschließungen betroffen. Doch die betrieblichen Aufwendungen fallen weiterhin an und auch die steuerlichen Verpflichtungen bestehen weiter. Dazu gehören insbesondere die monatlichen bzw. quartalsweisen Lohnsteueranmeldungen und Umsatzsteuervoranmeldungen sowie die Zahlung der Lohnsteuer und Umsatzsteuer bei Fälligkeit. Hinzu kommen die vierteljährlichen Vorauszahlungen zur Einkommen- und Körperschaftsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag sowie zur Gewerbesteuer. Aber auch andere Steuern, wie Grundsteuer und Kfz-Steuer werden fällig. In welcher Höhe Vorauszahlungen zu entrichten sind, hängt u. a. vom Einkommen ab, das der letzte Steuerbescheid ausweist. Für Unternehmer, die aktuell massive Umsatzrückgänge zu verzeichnen haben und damit in 2020 voraussichtlich auch viel weniger Gewinn erwirtschaften werden, sind die Vorauszahlungen daher oftmals nicht nur zu hoch, sondern ein Liquiditätsproblem.

Das Bundesfinanzministerium hat aus diesem Grund in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der einzelnen Bundesländer Regelungen erlassen, um für alle Unternehmen, die nachweislich unmittelbar und nicht nur unerheblich von den Auswirkungen des Coronavirus betroffen sind, steuerliche Erleichterungen zu schaffen. Diese Erleichterungen gelten (vorerst) bis zum 31. Dezember 2020. Dazu gehört insbesondere die zinslose Stundung von Steuerschulden und die Anpassung der Vorauszahlungen.

Anpassung der Vorauszahlungen
Betroffene Steuerpflichtige sollten zeitnah bei ihrem Finanzamt eine Anpassung der Vorauszahlungen zur Einkommensteuer und/oder Körperschaftsteuer sowie der Gewerbsteuer stellen. Damit geringere Vorauszahlungen oder möglicherweise sogar Vorauszahlungen in Höhe von 0 Euro festgesetzt werden können, sollte glaubhaft die Höhe des Umsatzrückgangs und des sich daraus ergebenden Gewinns geschätzt werden

Stundung der bereits fälligen oder fällig werdenden Steuern
Betroffene Steuerpflichtige können zusätzlich auch Anträge auf Stundung der bereits fälligen (z. B. Einkommensteuervorauszahlung für das 1. Quartal) oder fällig werdenden Steuern stellen. Das betrifft insbesondere:

Gewerbesteuersteuerzahlungen für Vorjahre und Gewerbesteuervorauszahlungen können ebenfalls gestundet werden. In diesem Fall sind die Stundungs- und Erlassanträge jedoch in der Regel an die Gemeinde zu stellen und nur dann an das zuständige Finanzamt, wenn die Festsetzung und Erhebung der Gewerbesteuer nicht der Gemeinde übertragen wurde.

Hinweis: Alle Anträge müssen zwar plausibel begründet werden. Es ist aber nicht erforderlich, dass die entstandenen Schäden wertmäßig im Einzelnen nachgewiesen werden. Die Finanzämter sind angehalten, keine strengen Anforderungen an die Nachprüfung der Voraussetzungen für eine Steuerstundung zu stellen.

Aussetzung von Vollstreckungsmaßnahmen
Die Finanzbehörden verzichten zudem bis zum 31. Dezember 2020 bei Steuerschulden auf Vollstreckungsmaßnahmen (z. B. Kontopfändungen) sowie die Erhebung von Säumniszuschlägen, solange ein Steuerpflichtiger unmittelbar von den Auswirkungen des Corona-Virus betroffen ist.

Tipp: Haben Sie Fragen zur Beantragung von Steuerstundungen bzw. der Herabsetzung von Vorauszahlungen, sprechen Sie uns bitte einfach an - wir helfen Ihnen gern!

 

weitere aktuelle Informationen:

 

Sachsen:

https://www.sbk-sachsen.de/aktuelles/covid-19/

https://www.coronavirus.sachsen.de/amtliche-bekanntmachungen.html

 

Thüringen:

https://corona.thueringen.de/wirtschaft/informationen-fuer-unternehmen-arbeitgeber/

 

Bundesfinanzministerium:

https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/Standardartikel/Themen/Schlaglichter/Corona-Schutzschild/2020-03-13-Milliarden-Schutzschild-fuer-Deutschland.html