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Recht / Sonstige 
Freitag, 22.09.2023

Zweckentfremdung: Für Zehn-Wochen-Grenze tatsächliche Nutzung der Wohnung als Ferienwohnung maßgeblich

Die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 des Zweckentfremdungsverbotsgesetzes Baden-Württemberg (ZwEWG) ist nicht bereits dann überschritten, wenn die Wohnung für mehr als zehn Wochen auf einer Buchungsplattform zur Vermietung angeboten wird. Vielmehr kommt es darauf an, ob die Wohnung tatsächlich für mehr als zehn Wochen von Feriengästen genutzt wird. So entschied das Verwaltungsgericht Freiburg (Az. 4 K 1365/23).

Im April 2023 wurde einem Wohnungsmieter in Baden-Württemberg untersagt, seine Wohnung als Ferienwohnung anzubieten. Der Mieter hatte seine Wohnung über die Plattform AirBnB während der Schulferien seiner Tochter zur Vermietung an Feriengäste angeboten. Da die Wohnung insgesamt für einen Zeitraum von mehr als zehn Wochen auf der Plattform zur Vermietung bereitstand, sah die zuständige Behörde einen Verstoß gegen das Zweckentfremdungsverbot. Tatsächlich war die Wohnung aber deutlich unter zehn Wochen an Feriengäste vermietet worden. Der Mieter beantragte Eilrechtsschutz.

Das Gericht gab dem Antragsteller Recht. Er zweckentfremde seine Wohnung nicht. Die Wohnung werde zu Wohnzwecken genutzt. Die Zehn-Wochen-Grenze des § 2 Abs. 1 Nr. 3 ZwEWG sei nicht überschritten worden. Für die Grenze seien nicht die Zeiträume maßgeblich, für die Buchungsmöglichkeiten angeboten werden, sondern grundsätzlich die Zeiträume, in denen die Wohnung tatsächlich an Feriengäste vergeben werde. Es sei nicht davon auszugehen, dass eine Wohnung auch in den Zeiträumen nicht zu Wohnzwecken genutzt werde, in denen sie von Übernachtungsgästen gebucht werden könne, aber faktisch keine Abnehmer finde. Dies sei bei dauerhaft zu Wohnzwecken genutzten und lediglich in vorübergehenden Abwesenheitszeiten an Feriengäste vermieteten Wohnung nicht der Fall.

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